
Held sein, wenn andere hoffen
Aktuell läuft unsere Kampagne mit dem Titel „Held sein, wenn andere hoffen“. Ziel der…
Erlanger Samenbank
Erlanger Samenbank
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Für viele Menschen ist die Gründung einer eigenen Familie ein fester Bestandteil ihrer Lebensplanung. Für einige Paare ist der Weg zum eigenen Kind allerdings schwieriger, als für Andere – die Gründe dafür sind vielfältig. Einer davon kann eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit des männlichen Partners sein. Für Wunscheltern bietet die Spendersamenbehandlung die Möglichkeit eine Schwangerschaft gemeinsam zu erleben und von Anfang an eine Verbindung zum Kind aufzubauen.
Am 01.07.2018 ist das Samenspenderregistergesetz in Kraft getreten. Dieses schützt Spender vor rechtlichen Konsequenzen und stärkt gleichzeitig die Rechte der Menschen, welche aus einer Samenspende entstanden sind.
Klar geregelt ist damit:
Seit Juli 2018 gibt es das bundesweite Samenspender-Register. Es speichert 110 Jahre lang personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen. So können auf diese Weise ab Juli 2018 gezeugte Kinder künftig bei einer zentralen Stelle erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung verwendet worden ist.
Grundlage des Registers ist das im Juli 2017 verabschiedete „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ (SaRegG). Es sieht u. a. Pflichten zu Datenübermittlung vor für Entnahmeeinrichtungen (EE, im allgemeinen Sprachgebrauch „Samenbanken“) und Einrichtungen der medizinischen Versorgung (EMV), die eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen vornehmen.
Auskunftsberechtigt ist, wer vermutet, nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Samenspende bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein und mindestens 16 Jahre alt ist. Für jüngere Kinder können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft beantragen (z. B. die Eltern).