Verschiedene Gründe für eine Kryokonservierung
Es gibt einige Situationen, die eine Konservierung von eigenem Sperma zur Erhaltung der Fruchtbarkeit für einen späteren Zeitpunkt sinnvoll machen.
Erlanger Samenbank
Erlanger Samenbank
Es liegen keine neuen Benachrichtigungen vor.
Kryokonservierung von Sperma
Es gibt einige Situationen, die eine Konservierung von eigenem Sperma zur Erhaltung der Fruchtbarkeit für einen späteren Zeitpunkt sinnvoll machen.
Fertilitätserhalt aus persönlichen Gründen
z.B. vor einer Vasektomie
Fertiliätserhalt bei Transidentität
vor Hormonbehandlung von Mann zu Frau
Wir bieten in diesen Fällen so kurzfristig wie möglich Termine zur fachgerechten Kryokonservierung der eigenen Spermaproben in Verbindung mit einer ärztlichen Aufklärung an.
Sprechen Sie jedoch vorher mit Ihren behandelnden ÄrztInnen, ob die Kryokonservierung Ihres Spermas empfehlenswert und sinnvoll erscheint.
Gleichzeitig mit der Kryokonservierung erfolgt eine Analyse der Spermaqualität und – sofern gewünscht – ein ärztliches Beratungsgespräch gerne auch zusammen mit Ihrer Partnerin über Methoden der Kinderwunschbehandlung mit dem eingefrorenen Samen zu einem späteren Zeitpunkt.
Seit Juli 2018 gibt es das bundesweite Samenspender-Register. Es speichert 110 Jahre lang personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen. So können auf diese Weise ab Juli 2018 gezeugte Kinder künftig bei einer zentralen Stelle erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung verwendet worden ist.
Grundlage des Registers ist das im Juli 2017 verabschiedete „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ (SaRegG). Es sieht u. a. Pflichten zu Datenübermittlung vor für Entnahmeeinrichtungen (EE, im allgemeinen Sprachgebrauch „Samenbanken“) und Einrichtungen der medizinischen Versorgung (EMV), die eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen vornehmen.
Auskunftsberechtigt ist, wer vermutet, nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Samenspende bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein und mindestens 16 Jahre alt ist. Für jüngere Kinder können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft beantragen (z. B. die Eltern).