Der Samenspender darf nur bei einer Samenbank spenden. Er darf nicht zusätzlich als privater Samenspender tätig werden.
So soll sichergestellt werden, dass ein Spender nicht mehr als 15 Kinder mit Spendersamen zeugt. (Richtlinien des Arbeitskreis Donogene Insemination e.V).
Wunscheltern und Spender bleiben einander gegenüber grundsätzlich anonym. Das Kind kann sich mit 16 Jahren an die Erlanger Samenbank oder das Samenspenderregister in Köln (BfArM) wenden, um die Identität seines Erzeugers erfahren. Die Unterlagen werden dort 100 Jahre aufbewahrt.
Der Samenspender kann keine Ansprüche an die Eltern oder das Kind stellen. Umgekehrt ist ausgeschlossen, dass der Samenspender gegenüber dem Kind unterhalts- oder erbpflichtig werden kann (Samenspenderregistergesetz, BGB § 1600d (4)).
Nach Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes (1.7.2018) ist die Erlanger Samenbank verpflichtet, die Identität des Spenders nach Geburt eines Kindes oder wenn unklar ist, ob die Behandlung zur Geburt geführt hat an das Samenspenderregister in Köln zu melden, welches bei dem BfArM angesiedelt ist.
Die Mutter ist gesetzlich verpflichtet, die Geburt eines Kindes nach Spendersamenbehandlung spätestens nach 3 Monaten an die behandelnden Ärzte zu melden. Die Daten der Mutter, des Kindes und des Spenders werden dann bei dem BfArM 100 Jahre lang unter höchsten Datenschutzvorkehrungen bei dem Samenspenderregister aufbewahrt.


