Inhalt

Die Wunscheltern verpflichten sich im Vorfeld der Behandlung vertraglich, Sorgerecht und Unterhaltspflicht unwiderruflich anzunehmen. Im März 2002 ist das so genannte Kinderrechteverbesserungsgesetz (§1600 BGB, KindRvErbG) in Kraft getreten, dass eine Anfechtung der Vaterschaft und Unterwanderung der Unterhaltspflicht für den sozialen Vater (z.B. im Fall einer Trennung) unmöglich macht.

Zusätzlich empfehlen wir eine juristischen Beratung, auch wenn dies keine Voraussetzung für eine Spendersamenbehandlung ist.

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Einleitung

Verheiratete Paare

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Bei einem Ehepaar ist die rechtliche Situation vergleichsweise klar, da ein Kind aus der Spendersamenbehandlung, das in der Ehe geboren wird, immer als ehelich gilt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vaterschaft nach § 1600 BGB weder von der Ehefrau noch von dem Ehemann zu keinem Zeitpunkt mehr angefochten werden kann. Dies wird im Vorfeld der Behandlung schriftlich erklärt. Ein notarieller Vertrag für die Spendersamenbehandlung bei Ehepaaren ist daher in Bayern weder zivilrechtlich noch berufsrechtlich notwendig.

Beide Wunscheltern erklären in dem Vertrag mit uns ihr Einverständnis zur Behandlung. Ein Kind, welches mit Hilfe von Spendersamen gezeugt wurde, ist einem ehelichen Kind rechtlich gleichgestellt und hat Anspruch auf Unterhalt und Erbe durch seine Wunscheltern.

Die Mutter ist vertraglich verpflichtet, die Geburt des Kindes innerhalb von 12 Wochen an das Kinderwunschzentrum zu melden, in dem die Behandlung erfolgt ist. Dies ist Voraussetzung, damit die Geburt in das Samenspenderregister eingetragen werden kann und das Kind ab dem 16. Lebensjahr von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Identität des Samenspenders zu erfahren.

Einleitung

Unverheiratete Paare

Inhalt

Beide Wunscheltern erklären in dem Vertrag mit uns ihr Einverständnis zur Behandlung. Ein Kind, welches mit Hilfe von Spendersamen gezeugt wurde, ist einem ehelichen Kind grundsätzlich rechtlich gleichgestellt und hat Anspruch auf Unterhalt und Erbe durch seine Wunscheltern.

Allerdings ist es bei unverheirateten Paaren juristisch zweifelhaft, ob die Vaterschaft im Vorfeld der Behandlung, also noch vor Geburt eines Kindes, rechtsverbindlich anerkannt werden kann.

Wir empfehlen unverheirateten heterosexuellen Paaren vor der Behandlung eine juristische Beratung und den Abschluss eines notariellen Vertrages. Inhaltlich sollte z.B. geklärt werden:

  • die Angabe des Wunschvaters vor dem Standesamt als rechtlicher Vater des Kindes durch die Mutter
  • die Anerkennung der Vaterschaft durch den männlichen Partner nach der Geburt des Kindes
  • das Sorgerecht/Umgangsrecht im Falle einer Trennung
  • die Zahlung eines Unterhalts für den Partner, der das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann im Falle einer Trennung

Für unverheiratete Paare gilt, dass die Vaterschaft später von keinem Wunschelternteil angefochten werden kann.

Die Mutter ist vertraglich verpflichtet, die Geburt des Kindes innerhalb von 12 Wochen an das Kinderwunschzentrum zu melden, in dem die Behandlung erfolgt ist. Dies ist Voraussetzung, damit die Geburt in das Samenspenderregister eingetragen werden kann und das Kind ab dem 16. Lebensjahr von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Identität des Samenspenders zu erfahren.

Informationen, Vertrags- und Bestellunterlagen

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