Rechtslage
Erlanger Samenbank
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Heterosexuelle Paare
Die Wunscheltern verpflichten sich im Vorfeld der Behandlung vertraglich, Sorgerecht und Unterhaltspflicht unwiderruflich anzunehmen. Im März 2002 ist das so genannte Kinderrechteverbesserungsgesetz (§1600 BGB, KindRvErbG) in Kraft getreten, dass eine Anfechtung der Vaterschaft und Unterwanderung der Unterhaltspflicht für den sozialen Vater (z.B. im Fall einer Trennung) unmöglich macht.
Zusätzlich empfehlen wir eine juristischen Beratung, auch wenn dies keine Voraussetzung für eine Spendersamenbehandlung ist.
Bei einem Ehepaar ist die rechtliche Situation vergleichsweise klar, da ein Kind aus der Spendersamenbehandlung, das in der Ehe geboren wird, immer als ehelich gilt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vaterschaft nach § 1600 BGB weder von der Ehefrau noch von dem Ehemann zu keinem Zeitpunkt mehr angefochten werden kann. Dies wird im Vorfeld der Behandlung schriftlich erklärt. Ein notarieller Vertrag für die Spendersamenbehandlung bei Ehepaaren ist daher in Bayern weder zivilrechtlich noch berufsrechtlich notwendig.
Beide Wunscheltern erklären in dem Vertrag mit uns ihr Einverständnis zur Behandlung. Ein Kind, welches mit Hilfe von Spendersamen gezeugt wurde, ist einem ehelichen Kind rechtlich gleichgestellt und hat Anspruch auf Unterhalt und Erbe durch seine Wunscheltern.
Die Mutter ist vertraglich verpflichtet, die Geburt des Kindes innerhalb von 12 Wochen an das Kinderwunschzentrum zu melden, in dem die Behandlung erfolgt ist. Dies ist Voraussetzung, damit die Geburt in das Samenspenderregister eingetragen werden kann und das Kind ab dem 16. Lebensjahr von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Identität des Samenspenders zu erfahren.
Beide Wunscheltern erklären in dem Vertrag mit uns ihr Einverständnis zur Behandlung. Ein Kind, welches mit Hilfe von Spendersamen gezeugt wurde, ist einem ehelichen Kind grundsätzlich rechtlich gleichgestellt und hat Anspruch auf Unterhalt und Erbe durch seine Wunscheltern.
Allerdings ist es bei unverheirateten Paaren juristisch zweifelhaft, ob die Vaterschaft im Vorfeld der Behandlung, also noch vor Geburt eines Kindes, rechtsverbindlich anerkannt werden kann.
Wir empfehlen unverheirateten heterosexuellen Paaren vor der Behandlung eine juristische Beratung und den Abschluss eines notariellen Vertrages. Inhaltlich sollte z.B. geklärt werden:
Für unverheiratete Paare gilt, dass die Vaterschaft später von keinem Wunschelternteil angefochten werden kann.
Die Mutter ist vertraglich verpflichtet, die Geburt des Kindes innerhalb von 12 Wochen an das Kinderwunschzentrum zu melden, in dem die Behandlung erfolgt ist. Dies ist Voraussetzung, damit die Geburt in das Samenspenderregister eingetragen werden kann und das Kind ab dem 16. Lebensjahr von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Identität des Samenspenders zu erfahren.
Seit Juli 2018 gibt es das bundesweite Samenspender-Register. Es speichert 110 Jahre lang personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen. So können auf diese Weise ab Juli 2018 gezeugte Kinder künftig bei einer zentralen Stelle erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung verwendet worden ist.
Grundlage des Registers ist das im Juli 2017 verabschiedete „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ (SaRegG). Es sieht u. a. Pflichten zu Datenübermittlung vor für Entnahmeeinrichtungen (EE, im allgemeinen Sprachgebrauch „Samenbanken“) und Einrichtungen der medizinischen Versorgung (EMV), die eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen vornehmen.
Auskunftsberechtigt ist, wer vermutet, nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Samenspende bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein und mindestens 16 Jahre alt ist. Für jüngere Kinder können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft beantragen (z. B. die Eltern).