Singlefrauen
Erlanger Samenbank
Erlanger Samenbank
Es liegen keine neuen Benachrichtigungen vor.
Rechtslage
Die Singlefrau erklärt in einem Vertrag mit unserer Samenbank ihr Einverständnis zur Behandlung.
Eine psychologische Beratung wird von uns empfohlen, ist aber nicht verpflichtend. Ebenso verlangen wir keine Benennung einer Garantieperson, die sich vertraglich verpflichtet, das Kind zu versorgen, wenn die Singlemutter hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte.
Das Kind hat rechtlich Anspruch auf Unterhalt und Erbe allein von seiner Singlemutter. Der Samenspender oder andere Personen (z.B. behandelnde ÄrztInnen) oder Behörden können nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.
Für Singlemütter besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsvorschuss als öffentliche Unterhaltsleistung (Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 10. August 2023).
Die Mutter ist vertraglich verpflichtet, die Geburt des Kindes innerhalb von 12 Wochen an das Kinderwunschzentrum zu melden, in dem die Behandlung erfolgt ist. Dies ist Voraussetzung, damit die Geburt in das Samenspenderregister eingetragen werden kann und das Kind ab dem 16. Lebensjahr von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Identität des Samenspenders zu erfahren.
Seit Juli 2018 gibt es das bundesweite Samenspender-Register. Es speichert 110 Jahre lang personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen. So können auf diese Weise ab Juli 2018 gezeugte Kinder künftig bei einer zentralen Stelle erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung verwendet worden ist.
Grundlage des Registers ist das im Juli 2017 verabschiedete „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ (SaRegG). Es sieht u. a. Pflichten zu Datenübermittlung vor für Entnahmeeinrichtungen (EE, im allgemeinen Sprachgebrauch „Samenbanken“) und Einrichtungen der medizinischen Versorgung (EMV), die eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen vornehmen.
Auskunftsberechtigt ist, wer vermutet, nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Samenspende bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein und mindestens 16 Jahre alt ist. Für jüngere Kinder können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft beantragen (z. B. die Eltern).