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Die Singlefrau erklärt in einem Vertrag mit unserer Samenbank ihr Einverständnis zur Behandlung.

Eine psychologische Beratung wird von uns empfohlen, ist aber nicht verpflichtend. Ebenso verlangen wir keine Benennung einer Garantieperson, die sich vertraglich verpflichtet, das Kind zu versorgen, wenn die Singlemutter hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte.

Das Kind hat rechtlich Anspruch auf Unterhalt und Erbe allein von seiner Singlemutter. Der Samenspender oder andere Personen (z.B. behandelnde ÄrztInnen) oder Behörden können nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.

Für Singlemütter besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsvorschuss als öffentliche Unterhaltsleistung (Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 10. August 2023).

Die Mutter ist vertraglich verpflichtet, die Geburt des Kindes innerhalb von 12 Wochen an das Kinderwunschzentrum zu melden, in dem die Behandlung erfolgt ist. Dies ist Voraussetzung, damit die Geburt in das Samenspenderregister eingetragen werden kann und das Kind ab dem 16. Lebensjahr von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Identität des Samenspenders zu erfahren.

Informationen, Vertrags- und Bestellunterlagen

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