Rechtliche Aspekte der Samenspende

Bevor Sie als potentieller Samenspender in unserer Praxis vorstellig werden, stellen Sie sich sicher einige Fragen, welche die rechtliche Aspekte der Samenspende betreffen. Bei der Beantwortung von diesen sind Sie aber natürlich nicht auf sich alleine gestellt. Sobald Ihre Eignung als Spender festgestellt wurde, nehmen wir uns im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ausreichend Zeit, um mit Ihnen alle wichtigen Punkte zu besprechen. Einige der häufigsten Fragen, wollen wir aber heute schon vorweg nehmen:

Eine Sorge potentieller Spender dreht sich immer um die gleiche Frage: Kann die Spende rechtlich negative Folgen für das eigene Leben haben, an die man heute gar nicht denkt?

Seit in Kraft treten des Samenspenderregistergesetzes am 1.7.2018 kann ein Samenspender nicht mehr als rechtlicher Vater festgestellt werden. Er kann also niemals unterhalts- oder erbpflichtig werden. Dies gilt allerdings nur für die Spende bei einer Samenbank.

Anonymität des Samenspenders

Die Identität des Spenders wird den Wunscheltern grundsätzlich nicht mitgeteilt. Allein das Kind, in Ausnahmefällen die Eltern in Vertretung eines unter 16 Jahre alten Kindes, kann mit Erreichen des 16. Lebensjahres bei der Erlanger Samenbank oder dem BfArM in Köln Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen und die Identität des Spenders erfahren – vorausgesetzt, die Eltern haben das Kind über die Umstände seiner Zeugung aufgeklärt.

Pflichten des Samenspenders

Als Spender der Erlanger Samenbank verpflichten Sie sich, alle persönlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu machen, insbesondere Auskünfte über Vorerkrankungen und Erbkrankheiten. Sie verpflichten sich zudem, in keiner anderen Samenbank als Spender aufzutreten.

Finanzielle Ansprüche eines Spenderkindes

Ein aus der Spendersamenbehandlung hervorgehendes Kind gilt einem leiblichen Kind beider Eltern gleich. Unterhalts- und Erbansprüche eines Spenderkindes richten sich daher an die gesetzlichen Eltern, auch bei unverheirateten Paaren. Die Anfechtung der Vaterschaft durch das Empfängerpaar ist rechtlich ausgeschlossen. Auch bei Kenntnis des Kindes über seine genetische Abstammung, kann der Spender NICHT als Vater festgestellt werden. Ein Spenderkind hat damit keinerlei rechtliche Ansprüche auf Unterhaltsleistungen oder einem Erbe gegenüber seinem genetischen Vater.

Sie bekommen Zweifel an Ihrer Tätigkeit als Samenspender?

Ihre Entscheidung, als Spender bei uns registriert und tätig zu sein, können Sie jederzeit schriftlich widerrufen. Widerrufen Sie noch während des Spendezyklus, werden alle Proben umgehend vernichtet. Sie müssen nur die Aufwandsentschädigung in voller Höhe zurückerstatten. Widerrufen Sie Ihre Entscheidung erst nach Freigabe der Proben, so können wir – gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr – nur denjenigen Teil der Proben vernichten, der noch nicht veräußert wurde.

Sie haben die Möglichkeit sich jederzeit kostenfrei über die psychosozialen Aspekte einer Samenspende beraten zu lassen (die Adresse der assoziierten Psychologin liegt dem Vertrag bei.