Rechtliche Bedingungen der Samenspende für Paare mit Kinderwunsch
Eine Behandlung mit Spendersamen aus der Erlanger Samenbank kann derzeit bei verheirateten und unverheirateten heterosexuellen und homosexuellen Paaren durchgeführt werden, die in einer stabilen Beziehung leben. Für die Behandlung alleinstehender Frauen stellen wir leider keine Samenproben zur Verfügung.
Rechtliche Bedingungen zur Anerkennung des Kindes
Beide Wunscheltern erklären in einem Vertrag ihr Einverständnis zur Behandlung. Ein Kind, welches mit Hilfe von Spendersamen gezeugt wurde, ist einem ehelichen Kind rechtlich gleichgestellt und hat Anspruch auf Unterhalt und Erbe durch seine Wunscheltern. Für verheiratete und unverheiratete Paare gilt, dass die Vaterschaft später von keinem Wunschelternteil angefochten werden kann. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren empfehlen wir den Abschluss einer notariellen Vereinbarung zur Adoption des gezeugten Kindes durch die Co-Mutter. Dies ist derzeit frühestens ein Jahr nach der Geburt möglich.
Anonymität des Spenders
Wunscheltern und Spender bleiben gegeneinander grundsätzlich anonym. Das Kind kann mit 16 Jahren von der Erlanger Samenbank oder einer eigens seit 2018 eingerichteten Behörde in Köln (BfArM) die Identität seines Erzeugers erfahren. Die Unterlagen werden 100 Jahre aufbewahrt.
Rechtliche Situation zwischen den Partnern
Voraussetzung für die Durchführung einer Spendersamenbehandlung ist eine stabile heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft, bei der beide Partner psychisch im Stande sind, mit einem nicht vom männlichen Partner abstammenden Kind gut zu leben und zurechtzukommen. Die Partner müssen also nicht unbedingt miteinander verheiratet sein.
Die Wunscheltern verpflichten sich im Vorfeld der Behandlung vertraglich, Sorgerecht und Unterhaltspflicht unwiderruflich anzunehmen. Im März 2002 ist das so genannte Kinderrechteverbesserungsgesetz (§1600 BGB, KindRvErbG) in Kraft getreten, das eine Anfechtung der Vaterschaft und Unterwanderung der Unterhaltspflicht für den sozialen Vater (z.B. im Fall einer Trennung) unmöglich macht.
Rechtliche Bedingungen verheirateter Paare
Bei einem verheirateten Paar ist die rechtliche Situation vergleichsweise klar, da ein Kind aus der Spendersamenbehandlung, das in der Ehe geboren wird, zunächst immer als ehelich gilt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vaterschaft nach dem § 1600 BGB weder von der Ehefrau noch von dem Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt mehr angefochten werden kann. Dies wird im Vorfeld der Behandlung schriftlich erklärt. Ein notarieller Vertrag für die Spendersamenbehandlung bei Ehepaaren ist daher in Bayern weder zivilrechtlich noch berufsrechtlich notwendig.
Rechtliche Bedingungen unverheirateter Paare
Etwas problematischer ist die Situation bei unverheirateten Paaren, da es juristisch zweifelhaft ist, ob die Vaterschaft im Vorfeld der Behandlung, also noch vor Geburt eines Kindes, rechtsverbindlich anerkannt werden kann.
Wir empfehlen unverheirateten heterosexuellen Paaren im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines Vertrages vor einem Notar. Inhaltlich sollte z.B. geklärt werden:
- die Anerkennung der Vaterschaft durch den männlichen Partner nach der Geburt des Kindes
- das Sorgerecht/Umgangsrecht im Falle einer Trennung
- die Zahlung eines Unterhalts für den Partner, der das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann im Falle einer Trennung
Rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare
Wir empfehlen gleichgeschlechtlichen Paaren, unabhängig davon ob sie verpartnert, verheiratet oder nicht verpartnert sind, im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines Vertrages vor einem Notar. Inhaltlich sollte z.B. geklärt werden:
- die Adoption durch die Co-Mutter nach der Geburt des Kindes
- das Sorgerecht/Umgangsrecht mit dem Kind im Falle einer Trennung
- den Unterhalt für die Mutter, die das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann, im Falle einer Trennung
- Sorgerecht für die Co-Mutter im Falle des Todes der Mutter im Zeitraum zwischen Geburt und abgeschlossenem Adoptionsverfahren
Rechtliche Situation zwischen Wunschelternpaar, Kind und Spender
Der Samenspender kann keine Ansprüche an Eltern und Kind stellen. Eine absolute Anonymität wurde dem Spender nicht zugesichert.
Nach Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes (1.7.2018) ist die Erlanger Samenbank verpflichtet, die Identität des Spenders nach Geburt eines Kindes an ein zentrales Register in Köln zu melden, welches bei dem BfArM angesiedelt ist. Die Mutter ist gesetzlich verpflichtet, die Geburt eines Kindes nach Spendersamenbehandlung spätestens nach 3 Monaten an die behandelnden Ärzte zu melden. Die Daten der Mutter, des Kindes und des Spenders werden dann bei dem BfArM 100 Jahre lang unter höchsten Datenschutzvorkehrungen aufbewahrt.
Sollte ein Kind, welches aus der Spendersamenbehandlung hervorgegangen ist und 16 Jahre oder älter ist, an die ESB mit dem Wunsch herantreten, die Identität des vermuteten Erzeugers/Spenders zu erfahren, so werden diesem Kinde im ersten Schritt die verfügbaren Informationen (Foto des Spenders, Biografie) zugänglich gemacht, sofern nach sorgfältiger Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Spender auch Erzeuger ist. Äußert das Kind den Wunsch mit dem Spender in persönlichen Kontakt zu treten, so wird die ESB den Spender informieren und ein gemeinsames Treffen vorschlagen. Eine psychologische Begleitung und Vorbereitung sollen dem Kind und dem Spender angeboten werden.
Das Kind kann sich alternativ an das BfArM in Köln wenden. Nach entsprechender Prüfung werden dort alle Informationen bezüglich der Spenderidentität an das Kind übergeben.