Fragen zum Samenspendegesetz
Das neue Samenspenderregistergesetz, das zum 1. Juli 2018 in Kraft tritt hat zum Ziel, das Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung sicherzustellen. Dafür wird mit dem Samenspenderregister eine zentrale Einrichtung für die medizinische Dokumentation und Informationsverwaltung geschaffen. Gleichzeitig sollen Samenspender vor der gerichtlichen Feststellung einer Vaterschaft gewahrt werden.
Im Samenspenderregister werden personenbezogene Daten des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende aufgeführt. Dazu gehören Name, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Weitere Angaben zur Person sind freiwillig. Beispielsweise Informationen über das Aussehen, Charaktereigenschaften, Schulbildung oder Beweggründe für die Samenspende. Neben den personenbezogenen Pflichtangaben der Samenspender werden auch das Geburtsdatum bzw. der errechnete Geburtstermin des aus der Spende entstandenen Kindes/der Kinder sowie die Anzahl der Kinder gespeichert. Sämtliche Daten unterliegen strengsten Datenschutzrichtlinien.
Zugang zu den personenbezogenen Daten erhalten nur die Spender selbst sowie deren Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die nachweislich aus einer Samenspende des jeweiligen Spenders entstanden sind. Vor Erreichung des 16. Lebensjahres können die gesetzlichen Vertreter für das Kind Auskunft beantragen. Samenspender werden vier Wochen vor Auskunftserteilung über die Auskunftsanfrage in Kenntnis gesetzt.
Die von den Samenspendern zu übermittelnden Personendaten werden für die gesetzliche Dauer von 110 Jahren gespeichert. Anschließend werden die Daten gelöscht.
Die Personendaten des Spenders werden gelöscht, wenn Register beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information feststellt, dass eine Behandlung mit Spendersamen (deren Ergebnis zunächst unbekannt war) nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat. Auch hat der Samenspender jederzeit das Recht, zusätzliche persönliche Angaben (z.B. Größe, Haarfarbe, berufliche Tätigkeit, Hobbies/Interessen) löschen zu lassen.
Personenbezogene Daten früherer Samenspenden zu erfassen ist für das Samenspenderregister rechtlich nicht möglich, da die Spender hierzu ihr Einverständnis geben müssten. Bei länger zurückliegender Spendetätigkeit wäre es mit einem immensen Aufwand verbunden und gelänge vermutlich nur sehr unvollständig, die Spender zu kontaktieren und im Nachhinein um das Einverständnis für die Aufbewahrung ihrer Daten beim DIMDI zu bitten.
Nein. Davor schützt die Gesetzesänderung. Bislang war es lediglich in der Theorie möglich, einen Spendervater als rechtlichen Vater gerichtlich feststellen zu lassen. Bislang ist allerdings kein solcher Fall bekannt.
Ja, das ist möglich. Wenn das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information eine Anfrage eines Spenderkindes erhält, dass durch Insemination Ihres Samens gezeugt wurde, erhalten Sie vier Wochen im Voraus eine Benachrichtigung. Anschließend ist es möglich, dass Kinder, die von Ihrem Samen abstammen, sich bei Ihnen melden.
Allerdings wird es die Erlanger Samenbank nach wie vor so handhaben (bis eine bessere Regelung existiert), dass sich ein Spenderkind ZUERST an die Samenbank wenden soll, um Informationen über den Spender zu erhalten. Ggf organisiert die Samenbank ein treffen zwischen Spender und Kind in Ihren Räumen, auf das sich beide (auch psychologisch) vorbereiten können. Bei diesem persönlichen Treffen können wichtige Fragen geklärt werden, ohne dass Kind oder Spender zunächst ihre Identität oder ihren Wohnort offenbaren müssten. Beide könnten im Verlauf eines solchen Treffens selbst entscheiden, ob und in welcher Form ein weiterer Kontakt stattfinden kann.
Allerdings wird es die Erlanger Samenbank nach wie vor so handhaben (bis eine bessere Regelung existiert), dass sich ein Spenderkind ZUERST an die Samenbank wenden soll, um Informationen über den Spender zu erhalten. Ggf organisiert die Samenbank ein treffen zwischen Spender und Kind in Ihren Räumen, auf das sich beide (auch psychologisch) vorbereiten können. Bei diesem persönlichen Treffen können wichtige Fragen geklärt werden, ohne dass Kind oder Spender zunächst ihre Identität oder ihren Wohnort offenbaren müssten. Beide könnten im Verlauf eines solchen Treffens selbst entscheiden, ob und in welcher Form ein weiterer Kontakt stattfinden kann.
Selbstverständlich ist es allein Ihre Entscheidung, ob Sie mit einem Kind aus Ihrer Samenspende in Kontakt treten wollen oder nicht. Sie können nicht verpflichtet werden, mit einem Kind Kontakt aufzunehmen. Bitte denken Sie aber daran, dass der Wunsch des Kindes, seinen Samenspender zu treffen in der Regel nur darauf abzielt, Informationen über die eigene Herkunft oder Halbgeschwister zu erlangen. Wir empfehlen unseren Spendern, dieses Interesse der Spenderkinder an der eigenen Herkunft ernst zu nehmen und zumindest einem ersten Treffen gegenüber offen zu sein, wenn dies vom Kind gewünscht wird.
Obwohl es bislang keine rechtsverbindliche Regelung gibt, wie viele Kinder durch den Samen eins Samenspenders entstehen dürfen, achten wir bei der Erlanger Samenbank darauf, dass ein Spender grundsätzlich maximal 15 Kinder zeugt. Ausnahmen von dieser Regelung, etwa für die Zeugung von Geschwisterkindern, sind in Einzelfällen nach Absprache mit dem Samenspender möglich.